Satzung

der Goethe-Gesellschaft Halle (Saale) e.V.

Ortsvereinigung Halle der Goethe-Gesellschaft in Weimar

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

 

Der Verein führt den Namen „Goethe-Gesellschaft Halle (Saale) e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat sich in Anlehnung an die Ziele der Goethe-Gesellschaft in Weimar die Aufgabe gestellt, Persönlichkeit und Werk Johann Wolfgang von Goethes allen interessierten Goethe-Freund*innen näher zu bringen und die Literatur und Kunst der Goethezeit einschließlich ihrer Wirkung bis zur Gegenwart zu vermitteln und zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitgliedern können auf Beschluss des Vorstands Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

d) automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als zwei Jahre mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich.

Ein Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft schadet.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Abs.2.c) oder 2.d) ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Zwecke und Absichten des Vereins zu fördern. Sie haben finanzielle Vergünstigungen bei der Teilnahme an den Vorträgen und kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins.

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.

Die Jahresbeiträge sind im Laufe des ersten Quartals eines jeden Jahres fällig. Nach Zahlung des Jahresbeitrags erhalten die Mitglieder eine jährliche Mitgliedskarte.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl und Entlastung bzw. Abberufung des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder

e) die Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins

Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Beschlussfassungen erfolgen offen, Wahlen auf Antrag geheim.

Blockwahlen sind zulässig, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht.

Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung wiederholt. Diese ist nach ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Vorschläge dazu sind der Einladung beizufügen.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Wahlordnung, in der Einzelheiten der Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers geregelt sind. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung.

 

§7 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Geschäftsführer.

Der Verein wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

Er wird bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer vertreten.

Der Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen Mitglieder kooptieren, wenn das für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist. Darüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder berufen.

Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§8 Regelungen bei Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Goethe-Gesellschaft in Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, hat.

 

§9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 20.03.2014 in Kraft.