Wahlordnung der Goethe-Gesellschaft Halle (Saale) e.V.

 

Die Grundzüge des Wahlverfahrens sind in §7 der Satzung (Die Mitgliederversammlung) geregelt.

Die Wahlordnung legt die in die Zuständigkeit des Wahlleiters gehörenden Tätigkeiten fest.

 

Die Durchführung der Wahlen zum Vorstand obliegt dem Wahlleiter, dem ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, zur Seite steht.

Wahlausschuss und Wahlleiter werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Wahlleiter und die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen dem bisherigen Vorstand nicht angehören und auch nicht für den neuen Vorstand kandidieren.

Kandidat*innen für die Wahl können vom Vorstand und von den Mitgliedern der Gesellschaft vorgeschlagen werden.

Wahlberechtigt sind alle bei der Wahlversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung oder Briefwahl sind nicht zulässig.

Der Wahlvorgang erfolgt in nachstehender Weise:

6.1. Vorstellung der Kandidat*innen entsprechend der vorliegenden Vorschläge in alphabetischer Reihenfolge

6.2. Anfrage des Wahlleiters an die einzelnen Kandidat*innen, ob sie sich der Wahl stellen, bzw. bei Abwesenheit Überprüfung einer schriftlichen Bereitschaftserklärung bzgl. der Übernahme des Amtes.

6.3. Anfragen der Mitglieder an die Kandidat*innen

6.4. Abstimmung

Die Zahl der jeweiligen Stimmen ist zu protokollieren.

6.5. Der/die gewählte Kandidat*in ist vom Wahlleiter zu befragen, ob er/sie die Wahl annimmt.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt, sofern kein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

Werden mehr Kandidat*innen gewählt als Mitglieder für den Vorstand erforderlich sind, entscheidet die höhere Anzahl der Ja-Stimmen.

Der Wahlleiter teil das Ergebnis der Wahl mit.

Über die Wahlvorgänge ist ein Protokoll anzufertigen und vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt am 14.06.2011 in Kraft.